Vereinssatzung

(1) Der am 28.11.1951 in Cloppenburg gegründete Club führt den Namen „Motorsportclub Cloppenburg e. V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Cloppenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cloppenburg eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung.

(2) Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.

(3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherung geeignet erscheinen; z.B. Schulungs- und Umweltweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa und Mopedturniere.

(4) Mittel des Clubs sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitlieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgabe, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(1) Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(1) Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Clubmitgliedern.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Brief oder zur Niederschrift bei einem Vorstandsmitglied erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn.

  1. Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt oder
  2. Die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint, weil er durch sein Verhalten das Ansehen schädigt.

(3) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

Die Organe des Clubs sind

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Die Tagesordnung muss mindestens folgendes Punkte enthalten:

a. Berichte des Vorstandes
b. Berichte des Rechnungsprüfers
c. Feststellung der Stimmliste
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahlen
f. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g. Anträge mit Inhaltsangabe
h. Verschiedenes

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC-Gaues e.V. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmem ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a. Satzungsänderungen
b. Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d. Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abrufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a. Auf Anordnung des Vorstandes des Clubs.
b. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar:

a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem stellv. Vorsitzenden
c. der Sportleiterin/dem Sportleiter
d. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
e. der Schriftführerin/dem Schriftführer
f. dem Syndikus

(2) Der Club wird gerichtlich und außerordentlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden gemeinsam.

(3) Der stellv. Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlungen.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandämtern ist nicht zulässig.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

(8) Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer des Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives passives Wahlrecht.

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Anträge auf Satzungsänderung können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

Bei Auslösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Cloppenburg, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Cloppenburg.

Der Vorstand ist ermächtigt, Zuwendungen für den Verein im Sinne des Satzungs- und Vereinszwecks entgegenzunehmen. Dieses gilt auch für den Verzicht von Aufwendungsersatzanspruch. Die Entgegennahme von Zuwendungen im Rahmen des Verzichts auf Aufwendungsersatzanspruch ist durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss zu beschließen und protokollarisch festzuhalten.